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PSW GROUP GmbH & Co. KG:

Zugriffsmöglichkeiten durch US-Behörden: Deutsche Datenschutzbehörden gewähren gewisses Maß an Rechtssicherheit bei Drittlandstransfer


Fulda – Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich Ende Januar mit der rechtlichen Bewertung von Zugriffsmöglichkeiten öffentlicher Stellen von Drittländern auf personenbezogene Daten von EU-Bürgern auseinandergesetzt. Die IT-Sicherheitsexperten der PSW GROUP (www.psw-group.de) erläutern den Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK), der insbesondere für internationale Unternehmensgruppen und Cloud-Anbieter eine hohe Praxisrelevanz hat.

„Der DSK-Beschluss ist rechtlich nicht bindend, zeigt aber klar die Erwartungshaltung der 18 deutschen Datenschutzbehörden. Insgesamt bringt der Beschluss jedoch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit, was die abstrakte Gefahr von Drittstaatentransfers angeht. Die hohen Anforderungen an die Auswahl eines US-Auftragsverarbeiters erfordern bei Unternehmen in der Praxis dennoch weiterhin eine genaue und dokumentierte Prüfung, welche Dienste verwendet werden können. Unternehmen sollten deshalb jetzt prüfen, inwieweit sie den recht strengen Anforderungen genügen und wo Abweichungen gerechtfertigt sein können“, so Patrycja Schrenk, Geschäftsführerin der PSW GROUP.

Das zugrundeliegende Problem vereinfacht zusammengefasst: Das Datenschutzniveau in den USA ist nicht mit dem in der EU vergleichbar. So erlauben verschiedene US-Gesetze, etwa der CLOUD Act oder FISA 702, staatlichen Stellen den Zugriff auf oder die Überwachung von personenbezogenen Daten auch über die Grenzen der USA hinaus. EU-Bürger haben dabei nicht das Recht, der Datenverarbeitung zu widersprechen und können somit auch keine Betroffenenrechte wahrnehmen, wie sie es von der EU-DSGVO her kennen. Aufgrund dessen war es für deutsche Unternehmen sehr aufwändig, US-Diensteanbieter einzusetzen, weil umfangreiche Risikoeinschätzungen und Interessensabwägungen notwendig waren. Datenschutzexperten standen vor der Frage, ob es sich bei einer Zugriffsmöglichkeit auch automatisch um einen Datentransfer handle.

Genau mit dieser Frage beschäftigten sich die deutschen Datenschutzbehörden Ende Januar und fällten den – hier stark zusammengefassten – Beschluss: Die bloße Gefahr einer Datenübermittlung in ein Drittland stellt noch keine Drittlandsübermittlung im Sinne der DSGVO dar. Eine solche Gefahr kann aus Sicht der deutschen Behörden allerdings dazu führen, dass der Auftragsverarbeiter keine ausreichende Zuverlässigkeit hat. Ein Risiko dafür besteht, wenn im Drittland Normen oder Praktiken existieren, die nach der DSGVO unzulässige Datenübermittlungen legitimieren. In diesen Fällen stellen die Datenschutzaufsichtsbehörden besonders hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeitsprüfung. Konkret soll erforderlich sein, dass der Verantwortliche eine umfangreiche Einzelfallprüfung durchführt. Die Behörden führen hierfür zehn Punkte an, die zu berücksichtigen sein sollen. Zudem muss der Verantwortliche in der Lage sein, den Nachweis zu führen, dass ein Auftragsverarbeiter die Anforderungen aus Artikel 28, Absatz 1 und ErwG 81 DSGVO erfüllt.

„Der Beschluss fällt streng aus. Immerhin wird klargestellt, dass allein die Gefahr, dass ein EWR-Unternehmen von seiner Muttergesellschaft oder öffentlichen Stellen in Drittstaaten angewiesen werden könnten, Daten zu übermitteln, nicht genügt, um eine Drittlandsübermittlung im Sinne von Artikel 44 der DSGVO anzunehmen. Das Thema wird ja oft im Zusammenhang mit Cloud-Services von EU-Töchtern großer US-IT-Anbieter diskutiert. Diese speichern die Daten zwar in der EU – es gibt jedoch die abstrakte Gefahr, dass die Muttergesellschaften sie – eventuell auf Druck von US-Behörden – gesellschaftsrechtlich anweisen, Daten in die USA zu übermitteln. Und genau in dieser abstrakten Gefahr eines solchen Zugriffs sieht die DSK keinen Drittlandtransfer“, beurteilt Patrycja Schrenk den DSK-Beschluss.

Doch Vorsicht: Auch ohne Drittlandtransfer kann eine solche Struktur nach Ansicht der Behörden dazu führen, dass der Auftragsverarbeiter nicht eingesetzt werden darf. Besteht die realistische Gefahr, dass der Auftragsverarbeiter seine Pflichten aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag nicht einhalten kann, darf er nicht eingesetzt werden! Dies muss in einer Einzelfallprüfung bewertet werden.

Weitere Informationen unter: www.psw-consulting.de/blog/2023/02/21/dsk-beschluss-neues-zu-zugriffsmoeglichkeiten-durch-us-behoerden/