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PSW GROUP GmbH & Co. KG:

Hinweisgeberschutzgesetz löst im Herbst und Winter dieses Jahres Handlungsbedarf bei Unternehmen aus


Fulda – Die bereits im Oktober 2019 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Whistleblower-Richtlinie tritt voraussichtlich im ersten Quartal 2023 als nationales Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Ziel ist es, den Schutz von Personen, die Rechtsverstöße eines Unternehmens melden, zu gewährleisten. Solche Meldungen sollen sowohl durch die Pflicht zur Einführung von internen als auch externen Meldewegen erleichtert und die Hinweisgebenden besser vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden.

„Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten besteht nun ein akuter Handlungsbedarf, denn sie sind mit Inkrafttreten des Gesetztes verpflichtet, binnen drei Monaten eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben dafür bis 17. Dezember 2023 Zeit. Zu beachten ist, dass der weite europäische Beschäftigtenbegriff zugrunde zu legen ist, sodass zum Beispiel auch Fremdgeschäftsführer, Praktikanten oder arbeitnehmerähnliche Personen mitzuzählen sind“, sagt Patrycja Schrenk, Geschäftsführerin der PSW GROUP (www.psw-group.de). Ausnahmen gelten etwa für Kredit- oder Wertpapierinstitute. Für sie besteht die Pflicht zur Errichtung einer Meldestelle unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ohne Übergangsfrist.

„Prinzipiell sollen alle Rechtsverstöße von Unternehmen oder Angestellten gemeldet werden können. Von besonderer Relevanz sind vor allem die Bereiche Datenschutz, öffentliches Auftragswesen, der Finanzsektor, inklusive Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz sowie das Finanz- und Steuerrecht“, so Schrenk weiter.

Hinweisgebende haben nach dem neuen Gesetzesentwurf die freie Wahl zwischen internen und externen Meldestellen, welche vom Gesetz gleichgestellt sind. Der Gesetzesentwurf sieht zum Beispiel das Bundesamt für Justiz als zentrale externe Meldestelle auf Bundesebene vor und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheiten für datenschutzrelevante Themen. Ein Vorrang der internen vor der externen Meldung besteht nicht. Weder für die internen noch die externen Meldestellen besteht eine Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen. Sie sind jedoch verpflichtet, die Vertraulichkeit im Hinblick auf die Identität der hinweisgebenden Person sowie von Personen, die Gegenstand einer Meldung oder sonst in dieser genannt sind, zu wahren.

Gemäß Hinweisgeberschutzgesetz muss sichergestellt werden, dass sämtliche mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragte Personen über die notwendige Fachkunde verfügen und in ihrer Tätigkeit unabhängig sind. „Welche Personen dies konkret sein können, regelt der Gesetzesentwurf nicht. Infrage kommen jedoch Mitarbeiter der Compliance- oder Rechtsabteilung, den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens oder externe Berater, etwa Rechtsanwälte“, bemerkt Patrycja Schrenk.

Tatsächlich sind die Anforderungen an die internen Meldekanäle nicht besonders hoch. Sie müssen wenigstens den Beschäftigten des Unternehmens sowie etwaigen Leiharbeitnehmern offenstehen und Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Zudem muss die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.

„Zudem sind die Meldestellen zur Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten befugt. Damit das Meldeverfahren im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO gestaltet wird, sollten in jedem Fall die Datenschutzbeauftragten hinzugezogen werden“, gibt Schrenk einen Hinweis. Binnen drei Monaten muss die Meldestelle dann den Hinweisgeber über geplante sowie bereits ergriffene Maßnahmen informieren und die Gründe für diese nennen.

„Der Gesetzesentwurf stellt ausdrücklich klar, dass Unternehmen Hinweisgebende nicht benachteiligen dürfen. Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält zudem eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebenden: Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat das Unternehmen zu beweisen, dass die Benachteiligung in keinem Zusammenhang mit dem Hinweis steht“, informiert Patrycja Schrenk. Bei einem Verstoß gegen das Repressionsverbot, bei Behinderungen von Whistleblower-Meldungen sowie Verletzungen der Vertraulichkeit ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet. Hierfür sieht das Gesetz einen Bußgeldkatalog mit Strafen bis zu 1 Millionen Euro für Verstöße vor.

„Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz dürfte damit im Herbst und Winter dieses Jahres unmittelbaren Handlungsbedarf bei Unternehmen auslösen. Mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Implementierung des Meldesystems, sollte zeitnah begonnen werden. Zudem müssen alle Beschäftigten über die Meldestellen sowie das Meldeverfahren rechtzeitig informiert werden“, so Patrycja Schrenk.


Weitere Informationen unter: www.psw-consulting.de/blog/2022/10/26/hinweisgeberschutzgesetz-pflicht-fuer-die-compliance/